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   BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B   

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https://dejure.org/2006,48355
BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B (https://dejure.org/2006,48355)
BSG, Entscheidung vom 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B (https://dejure.org/2006,48355)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - B 13 R 473/06 B (https://dejure.org/2006,48355)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Erwerbsersatzeinkommen -

    Auszug aus BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B
    Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG die Urteile des BSG vom 17. Dezember 2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1), vom 6. März 2003 (SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) und vom 20. November 2003 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) seiner Rechtsauffassung ausdrücklich zugrunde gelegt und der Kläger mit seiner Wiedergabe dieses Entscheidungsinhalts des angefochtenen Beschlusses zu erkennen gegeben hat, dass er die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit vorgenannter Rechtsprechung durchaus erkannt hat; inwieweit die gestellten Rechtsfragen durch diese Rechtsprechung nicht beantworten werden, zeigt er jedoch nicht auf.
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B
    Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG die Urteile des BSG vom 17. Dezember 2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1), vom 6. März 2003 (SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) und vom 20. November 2003 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) seiner Rechtsauffassung ausdrücklich zugrunde gelegt und der Kläger mit seiner Wiedergabe dieses Entscheidungsinhalts des angefochtenen Beschlusses zu erkennen gegeben hat, dass er die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit vorgenannter Rechtsprechung durchaus erkannt hat; inwieweit die gestellten Rechtsfragen durch diese Rechtsprechung nicht beantworten werden, zeigt er jedoch nicht auf.
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B
    Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG die Urteile des BSG vom 17. Dezember 2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1), vom 6. März 2003 (SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) und vom 20. November 2003 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 3) seiner Rechtsauffassung ausdrücklich zugrunde gelegt und der Kläger mit seiner Wiedergabe dieses Entscheidungsinhalts des angefochtenen Beschlusses zu erkennen gegeben hat, dass er die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit vorgenannter Rechtsprechung durchaus erkannt hat; inwieweit die gestellten Rechtsfragen durch diese Rechtsprechung nicht beantworten werden, zeigt er jedoch nicht auf.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 21.12.2006 - B 13 R 473/06 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Fragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • LSG Sachsen, 27.04.2020 - L 7 R 656/19

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

    Die hiergegen am 5. Mai 2006 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 R 473/06) mit Urteil vom 24. Oktober 2007 ab.

    Soweit der Kläger bemängelt, dieselbe Richterin am Sozialgericht Leipzig, die das klageabweisende Urteil im konkreten Verfahren (S 13 RS 447/17) am 7. August 2019 gefällt habe, habe dieses nur aus ihrem eigenen Urteil vom 24. Oktober 2007 (S 13 R 473/06) nahezu wortwörtlich abgeschrieben, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage, weil hieraus unter keinem rechtlich beachtlichen Aspekt ein Anspruch des Klägers auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz folgt.

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